Letzte Veränderungen:
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Westlich der B 83", Ortsteil Bergshausen
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldabrück hat in ihrer Sitzung am 10.12.2020 die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Westlich der B 83" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Fuldabrück tritt die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Westlich der B 83" mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 befindet sich im Ortsteil Bergshausen, südlich der Crumbacher Straße (K14) und östlich bzw. nördlich der Straße Kurze Hecke und umfasst das 2.062 m² große Flurstück Nr. 60/5 (ehemals 60/1) der Flur 18, Gemarkung Bergshausen. Die Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.
Geltungsbereich 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 (ohne Maßstab)
Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Westlich der B 83" wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Rathaus der Gemeinde Fuldabrück, Am Rathaus 2, 34277 Fuldabrück-Dörnhagen, 2. OG, Zimmer 201 bereitgehalten und kann während der Sprechzeiten
Montag und Dienstag von 8:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 – 18:00 Uhr
(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Zusätzlich wird die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Westlich der B 83" mit Begründung auf der Internetseite der Gemeinde Fuldabrück (https://www.fuldabrueck.de/inhalt/allgemeiner-neuer-artikel/6-aenderung-...) veröffentlicht.
Aufgrund der Corona-Pandemie können Zugangsbeschränkungen oder abweichende Öffnungszeiten für das Rathaus bestehen. Aktuelle Angaben sind der Homepage der Gemeinde Fuldabrück zu entnehmen. Das Rathaus ist in der Zeit vom 28.12.2020 bis 30.12.2020 geschlossen.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eine Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Fuldabrück, 16.12.2020
Der Gemeindevorstand
gez. Dieter Lengemann
Bürgermeister