Formulare/Onlineservice
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Bundesmeldegesetz |
Wichtige Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz Zum 01. November 2015 tritt ein einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt: Wohnungsgeberbestätigung: Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber (= der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle) den Ein- und Auszug bestätigt. Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers finden Sie im Anhang dieses Artikels und liegen auch im Rathaus Dörnhagen, sowie in der Außenstelle Bergshausen zur Abholung bereit. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden. Meldepflicht: Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben. Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten: Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden! (Besuche aus dem Ausland) Besucherregelung: Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen im Bürgerbüro unter der Telefonnummer 05665/94 63-0 gerne zur Verfügung!
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Einzugsermächtigung (SEPA) |
Im Anhang finden sie den Vordruck "Einzugsermächtigung" |
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Führungszeugnis |
Führungszeugnis
Benötigte Unterlagen/Angaben:
Die Gebühr beträgt 13,00 €. Für die Beantragung eines Führungszeugnisses ist das persönliche Erscheinen des Antragsstellers zwingend erforderlich. Die Erteilung einer Vertretungsvollmacht ist nicht zulässig.
Der Antragssteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 7-10 Tage. Weitere Informationen bezüglich eines Führungszeugnisses finden Sie unter folgender Adresse:
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Gaststättengewerbe, vorübergehend |
Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 6 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG)
Wer zu besonderen Anlässen vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben möchte, muss dies gemäß § 6 HGastG bei der Gemeinde Fuldabrück anzeigen.
Die schriftliche Anzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung dem Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldabrück vorgelegt werden.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
Zur Vereinfachung des Verfahrens haben wir für Sie ein Formular, dass den neuen Anforderungen des Hessischen Gaststättengesetzes gerecht wird. (siehe Anhang)
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist gemäß § 2 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gebührenpflichtig.
Die Kosten belaufen sich pro Tag auf 20,00 €.
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Gewerbewesen |
Gewerbewesen
Allgemein:
Was muss vorgelegt werden:
Weitere Informationen: Die Gebühr kann entweder bar, als Verrechnungscheck oder per Überweisungsträger entrichtet werden. Um die Zuordnung zu gewährleisten, bitten wir Sie als Verwendungszweck den "Gewerbenamen" mit anzugeben.
Bei einem Umzug des Betriebes oder bei Hinzunahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde, ist ebenfalls eine Ummeldung im Gewerberegister erforderlich.
Wird der Betriebssitz in eine andere Stadt verlegt, so ist das Gewerbe abzumelden.
Nähere Informationen finden sie unter §§ 14 ff der Gewerbeordnung.
Für Personen, die erlaubnispflichtige Gewerbe ausüben möchten, Hinweis:
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Kinderreisepass |
Kinderreisepass
Für die Beantragung eines Kinderreisepasses müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Der Kinderreisepass kostet 13,00 €.
Bei Neubeantragung von Kinderreisepässen dürfen diese ab dem 1. Januar 2021 nur noch für einen maximalen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden. Soll ein Kinderreisepass verlängert werden, darf ab dem 1. Januar 2021 die Gültigkeit des Verlängerungsaufklebers ebenfalls nur maximal 12 Monate betragen. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Kann nur ein Erziehungsberechtigter bei der Gemeinde vorstellig werden, muss der Personalausweis des fehlenden Elternteils zusätzlich vorgelegt werden.
Wichtig: Der Kinderreisepass wird nur bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt werden. Darüber hinaus kann ein Personalausweis oder Reisepass beantragt. (Siehe Personalausweis oder Reisepass)
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Personalausweis |
Personalausweis
Benötigte Unterlagen zur Beantragung eines Personalausweises:
Gebühren:
Weitere Gebührenregelungen:
Nähere Informationen finden sie unter folgender Webseite: www.personalausweisportal.de
Bitte beachten Sie:
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Übermittlungssperren |
Übermittlungssperren
Folgende Übermittlungssperren können im Bürgerbüro beantragt werden:
Die Übermittlungssperren sollten frühzeitig mitgeteilt werden.
Antragstellung: Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) Für die Beantragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) für z. B. eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Schutz für sonstige Belange, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag persönlich im Einwohnermeldeamt zu stellen. Bitte bringen Sie entsprechende Nachweise (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) mit.
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Vereinsförderrichtlinien |
Aktuelle Formulare und Richtlinien zur Vereinsförderung finden Sie im Anhang |
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Verkehrsbehördliche Anordnung |
Den Antrag auf eine verkehrsbehördliche Anordnung finden Sie im Anhang dieses Artikels. |
