Schaub, Kirsten

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Friedhofswesen

Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen auf den Friedhöfen


Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat die Gemeinde Fuldabrück als Friedhofsträger die Aufgabe alle Grabmale auf deren Standfestigkeit, gemäß den Unfallverhütungsvorschriften -Friedhöfe und Krematorien- VSG 4.7, § 9 BG der Gartenbau – Berufsgenossenschaft zu überprüfen, um etwaigen Unfallgefahren für die Friedhofsbesucher wirksam begegnen zu können. In der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 ist festgelegt, dass diese Prüfung durch eine Druckprobe an der oberen Breitseite des Grabsteines bei einer Höhe bezogen auf Oberkante Fundament > 0,5 m £ 0,7 m mit einem horizontalen Druck von 300 N, was 30 kg entspricht und bei einer Höhe bezogen auf Oberkante Fundament > 0,7 m £ 1,2 m mit einem horizontalen Druck von 500 N, was 50 kg entspricht durchgeführt werden muss. Dies ist ungefähr die Kraft, die das Grabmal aushalten muss, wenn sich eine Person dagegenstützt bzw. wenn sie ausrutscht und dagegen fällt.


Laut § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Fuldabrück sind Sorgepflichtige/Nutzungsberechtigte für die Erhaltung der Standsicherheit der Grabmale und sonstige Grabanlagen selbst verantwortlich, das heißt, sie haften bei Unfallschäden.


Aufgrund dessen empfehlen wir den Sorgepflichtigen/Nutzungsberechtigten, an der Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale mit teilzunehmen. 
Die Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalen wird von der Gemeinde Fuldabrück bzw. dessen Beauftragten auf den Friedhöfen der Gemeinde Fuldabrück wie folgt vorgenommen:

 

Am Dienstag, 13.09.2022

Friedhof Dörnhagen11:00 Uhr
Friedhof Dennhausen12:25 Uhr
Friedhof Dittershausen neu13:15 Uhr
Friedhof Dittershausen alt14:00 Uhr
Friedhof Bergshausen neu14:30 Uhr
Friedhof Bergshausen alt14:50 Uhr

Wir bitten zu beachten, dass die Anfangszeiten des ersten Friedhofs eines jeden Tages fest sind. Die weiteren Anfangszeiten können sich geringfügig verändern aufgrund der auf den vorherigen Friedhöfen vorgefundenen Verhältnisse.

Werden bei der Prüfung nicht standfeste oder umsturzgefährdete Grabmale festgestellt, so hat der Sorgepflichtige/Nutzungsberechtigte die Pflicht, unverzüglich für die Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmales einen Steinmetz bzw. einen Fachmann mit der Behebung der Mängel zu beauftragen, denn nur solche sind in der Lage aufgrund ihrer Fachkunde die Standsicherheit des Grabmals zu gewährleisten. Der Friedhofsverwaltung ist der Nachweis zu erbringen, dass die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen Steinmetz bzw. Fachmann vorgenommen wurde. 
Wird der Sorgepflichtige/Nutzungsberechtigte seiner Verantwortung nicht gerecht, haftet er für daraus ergehende Schäden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Sorgepflichtigen/Nutzungsberechtigten die Gefahr nicht selbst beheben.